Vertrag Georg Peter Solothurn 3. Juni 1891
Vertrag zwischen
Hr. Georg Peter, Fabrikant von Solothurn einerseits & der Einwohnergemeinde Solothurn
anderseits
1.Die vom Einwohner Gemeinde Räther der Stadt Solothurn den 10. September 1597 an
H. Stadtschreiber Wagner zu der Liegenschaft Hypotheken-Buch Solothurn alt No.528 neu No 561 Haus N° 5 blau Quartier, Wohnhaus mit Laube an Schaal & Goldgasse er. teilte Brunnen-Concession zu einem immer laufenden Brunnen ab der Bellacherwasser-Leitung in der Stärke von sechs Liter Wassererguss per Minute wird umgewandelt meine Berechtigung zur Wasserentnahme ab der Bellacherwasser-Leitung mit nicht kontinuierlichem Erguss auf Grundlage folgender Bestimmungen.
2. Durch Vereinigung der beiden Häuser No 5 blau Quer? Hyp. Buch Solothurn alt No 528, neu No 561f dessen Hinterhaus No 30 schwarz Quer Hyp. Buch Solothurn alt No 361, neu No 549, an der Goldgasse, auf eine Hypotheken Nummer, nämlich No 990 ist es Hr G. Peter dessen Rechtsnachfolgern gestattet das Wasser ab dem ihm concedirten Brunnen auch zur Speisung eines Hahnenbrunnens im Hinterhaus No 30
Schwarz Qier zu verenden Hieran knüpft die Einwohner Gemeinde folgende Bedingung sollte Herr G. Peter oder dessen Rechtsnachfolger eines der obgenannten zwei Häuser No 30 schwarz oder No 5 blau Qier einzeln verkaufen, so dass also die Schaffung einer neuen Hypotheken Nummer wieder nötig werde, so hat die Brunn-Berechtigung von 6 Liter per Minute ab der Bellacherleitung nur noch Gültigkeit für das Haus N° 5 blau Qier an der Schaalgasse lt. den Bestimmungen des
Brunn-Reglements der Bellacher Leitung vom 27. Nov. 1877.
3. An Folge der auf diese Weise in eine Hähnen Brunn-Berechtigung umgewandelten Brunnen Concersion darf in der obgenannten Liegenschaft aus der zu derselben führenden Zweigleitung ab dem Verteilungsnetz, der Bellacher Leitung gemäss den allgemeinen hiefür aufgestellten Vorschriften (vide 822 des Reglements über Abgabe von Privatbrunnen ab der Brüggmoosf Langendorfer Leitung vom 26. Mai 1884) ein Wasserquantum von 6+ 250 - 1500 Cbm (Ein Tausend fünfhundert Cbm)
per Jahr unentgeltlich bezogen werden.
4. Bei einen allfälligen Mehrverbrauch über das auf diese Weise festgesetzte Quantum hinaus, ist eine Nachzahlung gemäss dem jeweilen üblichen Tarife (derzeit 10 Cts per Cbm.) an die Stadtkasse zu leisten.
5. Das verbrauchte Wasserquantum wird vermittelst eines in die Zweigleitung zu genannter Liegenschaft einzuschaltenden Wassermessers, ermittelt Sämtliche Kosten für die durch obige Umwandlung notwendig werdenden Hahnenveränderungen
Einsetzen eines Hauptabsperrhahnens auf der Strasse inbegriffen) sowie für die Lieferung Aufstellung und den Unterhalt des Wassermessers erliegen auf Georg Peter respektive dessen Rechtnachfolger.
Die bisher im Gebrauche gestandenen Wasser-messungsvorichtungen (Caliber Hahnen sammt Zubehörde etc.) verbleiben im Eigentum der Einwohnergemeinde Solothurn
6. Soweit durch vorstehenden Vertrag nicht abgeändert oder aufgehoben, bleiben für die auf die oben angegebene Weise umgewandelte Brunnenberechtigung sämtliche einschlägigen Bestimmungen des Reglements über Abgabe von
Brunnen Concessionen ab der Bellacher Leitung vom 27. November 1877 soweit sie für den vorher bestandenen immer laufenden Brunnen zur Anwendung gebracht werden konnten, in Kraft.
7. Dessen zur Urkunde wird dieser Vertrag in drei gleichlautenden Doppeln, wovon zwei zu Handen der Einwohnergemeinde, ausgefertigt.
Unterzeichnet
Solothurn, den 3. Juni 1891
Namens des Einwohnergemeinde Rathes :
Der Concessionär Der Gemeinde-Ammann.
GeorgePeter Glutz Blozheim
Gemeindeschreiber
Th. Walker