Hintergrund
Das Fahrzeug stand auf einem Parkplatz, den die Stadtpolizei Winterthur früher an eine Privatperson vermietet hatte. Nach dem Tod der bisherigen Mieterin bzw. des bisherigen Mieters liess sich anhand der Fahrgestellnummer der letzte im Fahrzeugausweis eingetragene Halter ermitteln, welcher einen Kaufvertrag über den Verkauf des Fahrzeugs an die verstorbene Person vorlegen konnte. Ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Todes tatsächlich noch im Eigentum der verstorbenen Person stand, liess sich nicht abschliessend klären. Das für die Erbschaft zuständige Konkursamt teilte mit, keine Kenntnis davon zu haben, dass das Fahrzeug zur Vermögenssphäre der verstorbenen Person gehöre, und gab das Fahrzeug frei. Da sich somit weder das Eigentum noch eine Zugehörigkeit zur Konkursmasse nachweisen liessen und sich auch sonst niemand als Berechtigte bzw. Berechtigter meldete, wird das Fahrzeug gestützt auf die gesetzlichen Regeln über nicht zuordenbare Sachen versteigert.
Zustand und Ausstattung
- 1. Inverkehrssetzung: Dezember 1990
- Km Stand gemäss Anzeige: 213'657km
- Es sind keine Fahrzeugschlüssel vorhanden.
- Es sind kein Fahrzeugausweis und keine sonstigen Fahrzeugdokumente vorhanden.
- Es kann keine Probefahrt unternommen werden.
- Die Stadtpolizei Winterthur hat keine technische oder sonstige Prüfung des Zustands des Fahrzeugs vorgenommen. Sämtliche Angaben in diesem Angebot beruhen ausschliesslich auf dem äusserlich erkennbaren Zustand des Fahrzeugs; es werden keine Zusicherungen zu Fahrtauglichkeit, Unfallfreiheit oder technischem Zustand gemacht.
Verkaufsbedingungen
Das Fahrzeug wird im gesehenen Zustand verkauft. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Sachmängel oder Eigenschaften des Fahrzeugs.
Das Fahrzeug muss durch die Käuferin bzw. den Käufer selbst abgeholt bzw. abtransportiert werden.
Mindestens zwei Arbeitstage vor der geplanten Abholung ist mit der Verkäuferschaft Rücksprache zu nehmen, um den Zugang zum Fahrzeug sicherzustellen.
Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlag abgeholt, wird eine Konventionalstrafe von CHF 1'000.- fällig.
Mit der Gebotsabgabe akzeptiert die Käuferin bzw. der Käufer sämtliche in diesem Angebot genannten Umstände und Bedingungen, einschliesslich der Konventionalstrafe.
Rechtsgrundlage
Die Versteigerung erfolgt gestützt auf Art. 720 f. ZGB in Verbindung mit § 33 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Zürich.
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